Abschlussarbeit

FAQ zur Abschlussarbeit

1. Kann oder muss ich mir selbst ein Thema suchen?

Sie können sich mit Ihrem bereits gewählten Thema direkt an den*die Erstprüfer*in wenden. Oder Sie fragen bei dem/der Prüfer*in nach einem entsprechenden Thema, und sprechen mit ihn/ihr ab, wie seine/ihre Vorstellungen zu diesem Thema sind.

2. Wer darf meine Abschlussarbeit betreuen?

Die Abschlussarbeit kann von jeder prüfungsberechtigten lehrenden Person des Fachbereiches (vgl. § 9 Rahmenprüfungsordnung) betreut und bewertet werden  jedoch kann der Prüfungsausschuss auch Lehrende aus einem anderen Studiengang der Hochschule Neubrandenburg als Erstprüfer*in/Zweitprüfer*in zulassen. Lehrbeauftragte können Abschlussarbeiten mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgeben und betreuen, soweit sie in einem für den entsprechenden Studiengang relevanten Bereich Lehrveranstaltungen wahrnehmen. Soll die Abschlussarbeit bei einer Einrichtung außerhalb der Hochschule Neubrandenburg durchgeführt werden, bedarf dies der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

3. Muss ich mich selbst um eine/n Zweitprüfer*in kümmern?

Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten. Darunter soll die Betreuerin oder der Betreuer sein. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Die Inhalte (s. Frage 2) gelten entsprechend, wobei eine Prüferin oder ein Prüfer immer eine Professorin oder ein Professor sein muss. Wird die Abschlussarbeit bei einer Einrichtung außerhalb der Hochschule Neubrandenburg durchgeführt, muss die erste Prüferin oder der erste Prüfer der Hochschule Neubrandenburg angehören.

4. Ab wann und wo kann ich meine Abschlussarbeit anmelden? Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich sie anmelden?

Sie können zur Abschlussarbeit zugelassen werden und diese somit anmelden, wenn sie die gegebenenfalls geforderten praktischen Studienanteile abgeleistet haben und mindestens seit dem letzten Semester in Ihrem Studiengang immatrikuliert waren. Die ggf. festgelegte Mindestanzahl von ECTS-Punkten sind in Ihrer Fachprüfungsordnung  geregelt.

Spätestens im zweiten Semester nach den in der Fachprüfungsordnung festgelegten Regelprüfungsterminen ist die Abschlussarbeit anzumelden.

Die Anmeldung der Abschlussarbeit erfolgt über das Formular „Anmeldung zur Abschlussarbeit“, welches vollständig ausgefüllt im Immatrikulations- und Prüfungsamt einzureichen ist. Sie selbst und der*die Erstprüfer*in und Zweitprüfer*in müssen die Anmeldung unterschreiben. Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt die Bekanntgabe bzw. Zustellung des Themas an Sie.

5. Muss das Thema der Arbeit bei der Anmeldung im Immatrikulations- und Prüfungsamt bereits feststehen? Was muss ich beachten, wenn sich das Thema meiner Abschlussarbeit noch einmal ändert?

Das eingereichte Thema kann ein bereits festgelegtes Thema oder ein Arbeitstitel mit Untertitel sein, hierzu muss zwingend die Abstimmung mit dem*der Erstprüfer*in erfolgen. Das Thema wird vom Prüfungsausschuss bestätigt. Eine Rückgabe des Themas kann nur einmal und nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erfolgen.

6. Wie lang ist die Bearbeitungszeit für meine Abschlussarbeit? Kann ich sie verlängern?

Antragsfrist, Bearbeitungszeit, Umfang und die zu erreichenden ECTS-Punkte für Ihre Abschlussarbeit bestimmt die Fachprüfungsordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

Der Bearbeitungszeit variiert bei Bachelor-Arbeiten von 8 bis 16 Wochen und bei Master-Arbeiten von 16 Wochen bis 24 Wochen je nach Studiengang.

Die Bearbeitungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden. Dazugehörige Nachweise (Attest, etc.) sind mit einzureichen. Die entsprechenden Festlegungen zur möglichen Dauer der Verlängerung finden Sie auch in der Prüfungsordnung Ihres Studienganges.

Bei Krankheit ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit im Immatrikulations- und Prüfungsamt einzureichen.

7. Kann ich die Bearbeitungszeit meiner Abschlussarbeit unterbrechen?

Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit darf durch Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters nicht unterbrochen werden. Wird ein Urlaubssemester nach Zuweisung eines Themas für die Abschlussarbeit bewilligt, muss das Thema der Abschlussarbeit zurückgegeben werden. Eine wegen Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters nicht fertiggestellte Abschlussarbeit gilt als nicht unternommen.

8. Bei welchen Fragen/Problemen kann ich mich an meine/n Prüfer*in wenden? Kann ich meiner/meinem Prüfer*in auch einen Zwischenstand meiner Arbeit zur ersten Durchsicht senden?

Können Sie ein Problem nicht selbst lösen, stagniert Ihre Arbeit oder gibt es Verständnisprobleme, dann können Sie sich mit Ihren Fragen an die betreuenden Prüfer*innen wenden. Einige Prüfer*innen wünschen in regelmäßigen Abständen, den Zwischenstand zu lesen. In anderen Fällen bieten die Prüfer*innen dies nach Bedarf und auf Nachfrage an.

9. Was ist eine Selbständigkeitserklärung/eidesstattliche Erklärung?

Sie garantieren mit der eidesstattlichen Erklärung, dass die Arbeit eigenständig verfasst und korrekt zitiert wurde sowie alle angegebenen Quellenverweise gekennzeichnet und angegeben sind.

Beispiel einer eidesstattlichen Erklärung

Hiermit erkläre ich, dass ich die Bachelor-/Masterarbeit mit dem Titel _______________________________________________________________ eigenständig erbracht, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken als solche kenntlich gemacht habe. Die Arbeit wurde nicht, auch nicht in Teilen, unter Verwendung eines textbasierten Dialogsystems (wie ChatGPT) oder auf andere Weise mit Hilfe einer künstlichen Intelligenz von mir verfasst. Die Arbeit habe ich in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise noch keiner Prüfungsbehörde zu Prüfungszwecken vorgelegt. Des Weiteren bestätige ich, dass die schriftliche und die elektronische Version der Arbeit identisch sind. Mir ist bekannt, dass Zuwiderhandlungen gegen den Inhalt dieser Erklärung einen Täuschungsversuch darstellen, der grundsätzlich das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge hat.

 

Neubrandenburg,                                                                         Unterschrift

10. Wie erfolgt die Abgabe meiner Abschlussarbeit?

Die Abgabe der Abschlussarbeit erfolgt in einigen Studiengängen als Upload im Moodle. In anderen Studiengängen erfolgt die Abgabe noch in gebundener Form. In beiden Fällen muss das Archivierungs- und Veröffentlichungsformular im Immatrikulations- und Prüfungsamt eingereicht werden.

Sie sollten die Abschlussarbeit vor dem Upload sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass Sie die korrekte Version hochladen. Die Versendung direkt an die Prüfer*innen wahrt die notwendige Form und Frist nicht.

11. Wann erhalte ich die Bewertung der Abschlussarbeit? Wie und wann findet ein Kolloquium zur Abschlussarbeit statt?

Die Bewertung der Abschlussarbeit soll von zwei Prüfer*innen unverzüglich spätestens vier bis sechs Wochen nach Einreichung erfolgen.

In der Fachprüfungsordnung ist festgehalten, ob ein Kolloquium erforderlich ist.

I. d. R. findet das Kolloquium nach Absprache in den ersten 4 Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit statt.

Das Kolloquium beinhaltet eine Kurzdarstellung der Arbeit, z. B. Aufgabenstellung und deren Einordnung, Arbeitsansätze und
-methoden, Ergebnisse und die Bewertung der Ergebnisse. Aber auch ein Einblick in die Erstellung Ihrer Arbeit ist wichtig. Was habe ich gemacht? Warum war das schwierig? Warum sind meine Ergebnisse als gut zu betrachten? Welches Problem ließ sich dagegen nicht lösen?

12. Besteht die Möglichkeit, die Gutachten meiner Abschlussarbeit einzusehen?

Wenn Sie die Gutachten einsehen wollen, wenden Sie sich bitte per Mail an Ihre Bearbeiterin im Immatrikulations- und Prüfungsamt.

13. Muss ich meine Arbeit veröffentlichen?

Grundsätzlich ist jede Abschlussarbeit der Hochschulbibliothek zur öffentlichen Einsichtnahme gegebenenfalls auch zur Veröffentlichung ohne Einschränkung zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind nur in begründeten Fällen zulässig, insbesondere wenn geheimhaltungsbedürftige Interessen Dritter oder der gesetzliche Datenschutz dies gebieten. Für Bachelorarbeiten gilt darüber hinaus, dass von einer Veröffentlichung abgesehen werden kann, wenn die Qualität insgesamt oder die Qualität des äußeren Erscheinungsbildes beziehungsweise der sprachlichen Darstellung, trotz eines gelungenen Inhaltes dies nicht gebieten. Hierüber entscheidet die betreuende Person beziehungsweise der*die Prüfer*in.

14. Muss ich mich zurückmelden, wenn alle Leistungen erbracht sind und nur noch meine Abschlussarbeit aussteht?

Sie müssen zum Zeitpunkt jeder Prüfung immatrikuliert sein. Auch wenn die Abschlussarbeit Ihre letzte Prüfungsleistung ist, müssen Sie sich unbedingt zurückmelden, wenn das Abgabedatum in ein neues Semester fällt oder das Kolloquium erst im nächsten Semester stattfindet.