Beurlaubung

Sie können sich auf Antrag aus einem wichtigen Grund vom Studium an der Hochschule Neubrandenburg beurlauben lassen. Auch während einer Beurlaubung bleiben Sie Mitglied der Hochschule Neubrandenburg und behalten den Studierendenstatus.

Gründe, die zu einer Beurlaubung führen können, sind zum Beispiel:

  1. Krankheit, die ein ordnungsgemäßes Studium unmöglich macht, insbesondere, wenn sie mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit andauert; hierüber muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden
  2. Abwesenheit von der Hochschule wegen eines studiengangbezogenen Praktikums, das nicht Teil des Studiums ist
  3. Studium an einer ausländischen Hochschule ohne Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
  4. Ableistung eines anerkannten Freiwilligendienstes
  5. Schwangerschaft, Mutterschutz und Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde
  6. Pflege und Versorgung von Personen, die von der*dem Studierenden abhängig sind, wenn sie mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit andauert
  7. Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule Neubrandenburg oder wegen der Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben
  8. wesentliche zeitliche Belastung durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Hochschule Neubrandenburg, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerkes

Wichtige Hinweise

Bevor Sie ein Urlaubssemester beantragen, bedenken Sie, dass

  • eine Beurlaubung für das erste Fachsemester nur in den Fällen des § 14 Absatz 6 Nr. 1, 5 und 6 möglich ist.
  • Sie während Ihres Urlaubssemesters nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses Studien- und Prüfungsleistungen erbringen dürfen.
  • Urlaubssemester als Hochschulsemester, nicht aber als Fachsemester gezählt werden. 
  • während der Beurlaubung keine Studienförderung (BAföG) gezahlt wird. BAföG-Empfänger*innen sollten sich unbedingt über die Bestimmungen der Studienförderung im BAföG-Amt beraten lassen.
  • auch bei einer Beurlaubung grundsätzlich eine Rückmeldung durch Zahlung des Semesterbeitrages erforderlich ist.
  • bei Antritt eines Urlaubssemesters die Mitgliedschaft in den Gremien der Selbstverwaltung der Hochschule Neubrandenburg erlischt. 

*Mit der Änderung der Beitragsordnung des Studierendenwerks entfällt die Möglichkeit der Erstattung des Semesterbeitrags.

Dauer und Umfang

Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt vier, zusammenhängend jedoch höchstens zwei Semester gewährt werden. Hierauf werden Zeiten einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der jeweils gültigen Fassung nicht angerechnet. Entsprechendes gilt für die Pflege eines*einer nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Absatz 3 des PflegeZG, der*die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 des SGB XI ist.

Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines vollen Semesters; eine rückwirkende Beurlaubung ist grundsätzlich nicht möglich. Für jedes weitere Semester muss die Beurlaubung erneut beantragt werden.


Antrag und Fristen

Der Antrag auf Beurlaubung muss unter Verwendung des Antragsformulars während der Rückmeldefrist für das jeweilige Semester, in dem die Beurlaubung stattfinden soll, beim Immatrikulations- und Prüfungsamt gestellt werden.

Sollte der Beurlaubungsgrund erst später eintreten, können Anträge auf Beurlaubung für das bereits laufende Semester noch bis zum 15.09. (Wintersemester) und 15.03. (Sommersemester) eingereicht werden.

Bei Erkrankung und einer hieraus resultierenden Studierunfähigkeit kann einem Antrag auf Beurlaubung auch bis vor Beginn des Prüfungszeitraumes entsprochen werden. Über entsprechende Anträge entscheidet der Prüfungsausschuss. Bereits abgelegte semesterbegleitende Prüfungen, die vor dem Datum der Antragsstellung absolviert wurden, bleiben bestehen und werden als Versuche angerechnet.  

Dem Antrag ist immer ein entsprechender Nachweis zur Begründung beizufügen. Die Entscheidung über den Antrag auf Beurlaubung wird schriftlich mitgeteilt.